Landratsamt Straubing-Bogen

Gesundheitswesen

Leutnerstraße 15

94315 Straubing

09421/973-363 Frau Lichtinger
lichtinger.birgit@landkreis-straubing-bogen.de

Meldepflicht Heilberufe

Aus welchem Anlass möchten Sie dieses Formular ausfüllen?

z.B.: Physiotherapeut, Logopäde, Ergotherapeut, Diätassistent, Masseur, medizinischer Bademeister, Podologe

Vollzug des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG)

Vollzug des Heilpraktikergesetzes (HeilprG)

Anzeigepflicht der Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe - Meldung nach Art. 10 Abs. 3 GDG

Überprüfung der Angaben aus der Anzeigepflicht nach Art. 10 Abs. 3 GDG

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

als Angehöriger eines sogenannten sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufs sind Sie nach Art. 10 Abs. 3 GDG verpflichtet, Ihre Berufsausübung anzuzeigen.

Die Vorlage der Erlaubnisurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie sowie der Nachweis einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung sind zur Anmeldung erforderlich.

 

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Sie wollen uns eine Mitteilung über eine Änderung im Rahmen des GDG in unserem Zuständigkeitsbereich melden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Gesundheitsämter müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe (z.B. Heilpraktiker, Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten), die in ihrem Zuständigkeitsbereich (für das Gesundheitsamt Straubing: Landkreis Straubing-Bogen und Stadt Straubing) selbstständig tätig sind, erfassen.

 

Wir unterziehen alle Angaben einer Überprüfung, um Richtigkeit und Aktualität sicherzustellen.

Die Erlaubnis zur Ausübung ist beschränkt auf das in Ihrer Erlaubnis festgelegte Gebiet. Eine darüberhinausgehende Tätigkeit ist Ihnen nicht gestattet.

Die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GDG sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern Sie nicht bereits im vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen die Haftpflichtansprüche abgesichert sind.

Hierzu ist eine Bescheinigung des Versicherungsnehmers nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vorzulegen, sofern noch nicht geschehen. In dieser Bescheinigung ist die entsprechende Rechtsvorschrift (Art. 10 Abs. 2 GDG) zu zitieren sowie die Geeignetheit und Angemessenheit der Versicherung im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift zu bestätigen.

 

Als Angehöriger/ Angehörige eines humanmedizinischen Heilberufes (§ 23 Abs. 3 IfSG) sind Sie verpflichtet einen ausreichenden Masernschutz aufzuweisen gem. § 20 Abs. 8 IfSG, wenn Sie nach dem 31.12.1970 geboren wurden. Dieser Nachweis ist bei einem Termin vor Ort im Original vorzulegen.

 

Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG) ist zu beachten. Insbesondere unzulässig ist eine irreführende Werbung, zum Beispiel, wenn Verfahren oder Behandlungen therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen zuerkannt werden, die Sie nicht haben oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Dies kann ebenfalls den Tatbestand einer Straftat erfüllen.

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass eine Nichtbeachtung der Anzeigepflichten als Ordnungswidrigkeit gewertet wird und mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden kann.

Persönliche Angaben
Berufliche Tätigkeit

falls eine Änderung vorliegt

Aktuelle selbstständige Berufsausübung

Sollten Sie freiberuflich tätig sein und keine Praxis vorliegen, geben Sie bitte Ihre Büroadresse an.

Sollten Sie freiberuflich tätig sein und keine Praxis vorliegen, geben Sie bitte Ihre Büroadresse an.

Uploadmöglichkeit

Hier können Sie uns Ihre Bescheinigung des Versicherungsnehmers hochladen, sofern Sie diese noch nicht eingereicht haben.

 

Hinweis:

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