Die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GDG sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern Sie nicht bereits im vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen die Haftpflichtansprüche abgesichert sind.
Hierzu ist eine Bescheinigung des Versicherungsnehmers nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vorzulegen, sofern noch nicht geschehen. In dieser Bescheinigung ist die entsprechende Rechtsvorschrift (Art. 10 Abs. 2 GDG) zu zitieren sowie die Geeignetheit und Angemessenheit der Versicherung im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift zu bestätigen.
Als Angehöriger/ Angehörige eines humanmedizinischen Heilberufes (§ 23 Abs. 3 IfSG) sind Sie verpflichtet einen ausreichenden Masernschutz aufzuweisen gem. § 20 Abs. 8 IfSG, wenn Sie nach dem 31.12.1970 geboren wurden. Dieser Nachweis ist bei einem Termin vor Ort im Original vorzulegen.
Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG) ist zu beachten. Insbesondere unzulässig ist eine irreführende Werbung, zum Beispiel, wenn Verfahren oder Behandlungen therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen zuerkannt werden, die Sie nicht haben oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Dies kann ebenfalls den Tatbestand einer Straftat erfüllen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass eine Nichtbeachtung der Anzeigepflichten als Ordnungswidrigkeit gewertet wird und mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden kann.