Landratsamt Straubing-Bogen
Wasserrecht
Leutnerstraße 15
94315 Straubing
09421/973-465
dietl.elias@landkreis-straubing-bogen.de

Erforderliche Nachweise für das wasserrechtliche und baurechtliche Genehmigungsverfahren in Überschwemmungsgebieten

Datenschutzhinweise:

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Wie möchten Sie das Formular ausfüllen?

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Landratsamt Straubing-Bogen

Wasserrecht

Leutnerstraße 15

94315 Straubing

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Ihre Daten

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Bauvorhaben
1. Standsicherheit

Hiermit wird bestätigt, dass der Standsicherheitsnachweis unter Berücksichtigung der 
erhöhten Anforderungen, die sich bei einem Bemessungshochwasser von

ergeben, erstellt wurde und dass es keine Bedenken hinsichtlich der 
Standsicherheit, der Gleitsicherheit und der Sicherheit vor Grundbruch bestehen. 
Als erhöhte Anforderung ist für die Erstellung des Standsicherheitsnachweises von 
statischem und dynamischem Wasserdruck durch oberirdische Überflutung auszugehen.  

 

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2, die konventionell errichtet werden, kann 
zur Vereinfachung der Nachweiserstellung der Belastungsfall aus dynamischem 
Wasserdruck unberücksichtigt bleiben, wenn das Gebäude im Hochwasserfall geflutet 
wird. 

Bestätigung durch Ersteller des Standsicherheitsnachweises

2. Bescheinigung durch Prüfsachverständigen:

Bestätigung durch Bauherr


Bei den Bauvorhaben, die nach BayBO keiner Prüfpflicht des Standsicherheitsnachweises 
unterliegen, die aber nicht geflutet werden oder bei denen auf Grund der Bauweise oder 
des Bauortes ein erhöhtes Gefährdungsrisiko besteht, ist im Einzelfall die Bescheinigung 
über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises für den 
Lastfall HQ100 durch einen Prüfsachverständigen vorzulegen. 

 

Bei den Bauvorhaben, die nach BayBO der Prüfpflicht des Standsicherheitsnachweises 
unterliegen, sind die nach BayBO erforderlichen Bescheinigungen durch einen 
Prüfingenieur bzw. Prüfsachverständigen vorzulegen. 

Bestätigung durch den Bauherrn

3. Schlaf-, Wohn- bzw. Fluchträume

Hiermit wird bestätigt, dass sich die Schlaf-, Wohn- bzw. Fluchträume in einer 
ausreichenden Größe über der HW100-Wasserspiegellinie befinden. In den 
Bauzeichnungen wurde die Angabe der NN-Höhe bezogen auf die Oberkante 
Fertigfußboden im Erdgeschoss eingetragen. 

Bestätigung durch den Bauherrn und Entwurfsverfasser

4. Gebäudetechnik

Hiermit wird bestätigt, dass die Gebäudetechnik, v.a. Heizungs- und Elektroinstallation, an 
das Bemessungshochwasser von HW100 angepasst wird. Die wesentlichen Anlagenteile 
werden oberhalb der HW100-Linie errichtet. Die entsprechende Ausführungsplanung wird 
somit bestätigt.  
Entspricht das Fachunternehmen, welches die bautechnische Bestätigung erstellt hat, 
nicht der Firma, welche die Bauleistung während der Baudurchführung erbringt, ist die 
entsprechende Bestätigung von der tatsächlich ausführenden Firma unverzüglich dem 
Landratsamt Straubing-Bogen nachzureichen.  

Fachunternehmererklärung

5. Wassergefährdende Stoffe

Hiermit wird bestätigt, dass eine Gefährdung durch wassergefährdende Stoffe 
ausgeschlossen wird, insbesondere durch eine hochwassersichere Lagerung von 
Heizöltanks. 

Fachunternehmererklärung

6. Lagerung von Gütern mit Quelleigenschaft

Hiermit wird bestätigt, dass bei vorgesehener Lagerung von Gütern mit Quelleigenschaft 
(z. B. Holz-Pellets) im Falle eines Hochwasserereignisses die Gebäudestandsicherheit 
nicht beeinträchtigt wird.

Bestätigung durch Ersteller des Standsicherheitsnachweises oder eines Fachunternehmers

7. Existenzbedrohende Schäden; Baumaterial

Hiermit wird bestätigt, dass im Hochwasserfall keine existenzbedrohenden Schäden bzw. 
kein Totalschaden am Gebäude entstehen. Im Wesentlichen sind Baumaterialien mit einer 
hohen Widerstandsfähigkeit gegen Wassereinwirkung zu verwenden. 
Bei gewerblichen Bauten ist zusätzlich eine Bestätigung des Bauantragstellers vorzulegen, 
dass ein HQ100-Ereignis die Firma nicht existenziell schädigt. Im Einzelfall können besondere 
Maßnahmen oder Vorkehrungen erforderlich sein. 

Bestätigung durch ausführende Firma oder Fachunternehmen

Bestätigung durch den Bauherrn

8. Elementarversicherung

Hiermit wird bestätigt, dass eine Elementarschadensversicherung vorliegt.

Versicherungsunternehmen

Dokumente

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