Landratsamt Straubing-Bogen
Wasserrecht
Leutnerstraße 15
94315 Straubing
09421/973-140 Frau Groß
Gross.Michaela2@landkreis-straubing-bogen.de

Anzeige nach § 58 WHG i.V.m. Anhang 50 zur Abwasserverordnung

Vollzug der Wassergesetze; Anzeige der Einleitung von Abwasser aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken in öffentlichen Abwasseranlagen

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Landratsamt Straubing-Bogen

Wasserrecht

Leutnerstraße 15

94315 Straubing

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Ihre persönlichen Daten

Hiermit teile ich mit, dass in den Abwasserablauf der Behandlungsräume vor Vermischung mit sonstigen Sanitärabwasser Amalgamabscheider mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung in unserer Praxis gemäß Herstelleranleitung eingebaut, 

betrieben werden. 

Das behandelte Abwasser wird in die Abwasseranlage der Stadt/Gemeinde/Zweckverband

Behandlungsplatz
Externer Amalgamabscheider

stammende Abwasser wird vor seiner Vermischung mit sonstigem Sanitärabwasser folgendem Amalgamabscheider zugeleitet.

  • Das Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, ist über den Amalgamabscheider zu leiten.
  • Für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze sind Verfahren anzuwenden, die den Einsatz von Wasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann.
  • Der Amalgamabscheider ist regelmäßig entsprechend der Zulassung zu warten und zu entleeren. Hierüber sind schriftliche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) zu führen. Diese Nachweise sind mindestens 5 Jahre lang aufzuwahren und auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde, dem Wasserwirtschaftsamt oder einem Beauftragten dieser Behörde vorzulegen.
  • Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen, gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzuführen.
  • Mindestens einmal in 5 Jahren ist durch einen Sachverständigen der Herstellerfirma oder durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der ordnungsgemäße Zustand der Anlage zu überprüfen. Der Prüfbericht ist der Kreisverwaltungsbehörde unaufgefordert und unverzüglich vorzulegen.
  • Die Erhöhung der Zahl der Behandlungsplätze oder der Einbau anderer Amalgam-abscheider sind unverzüglich bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Hinweis:

Mit dem Button "zurück" können Sie das Formular weiter bearbeiten.


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